Fahrzeugbeleuchtung Innen & Aussen
Scheinwerfer Einbauort: LINKS = Fahrerseite FS | RECHTS = Beifahrerseite BFS
Rechtliche Hinweise zur Beleuchtung
Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):
- 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
- ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Sie erkennen das an dem entsprechenden Genehmigungszeichen, das aus der Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde besteht.
- Beispiel 1: E4 Die Länderkennung 4 zeigt, dass dieses Bauteil in den Niederlanden genehmigt wurde. Das E weist auf eine ECE-Regelung hin.
- Beispiel 2: e 1 Das Bauteil wurde genehmigt auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1").
Alle am Fahrzeug angebrachten, lichttechnischen Einrichtungen müssen funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
Quelle: TÜV Nord